AGB
Allgemeine Lieferungsbedingungen der Fliesen BÜCHLER GmbH, Paul-Winter-Str. 20, 86633 Neuburg an der Donau
1. Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
(2)
Verbraucher
im
Sinne
dieser
Geschäftsbedingungen
sind
alle
natürlichen
Personen,
mit
denen
in
Geschäftsbeziehung
getreten
wird,
ohne
dass
diesen
eine
gewerbliche
oder
selbstständige
berufliche
Tätigkeit
zugerechnet
werden
kann.
Unternehmer
im
Sinne
dieser
Geschäftsbedingungen
sind
natürliche
oder
juristische
Personen
oder
rechtsfähige
Personengesellschaften,
mit
denen
in
Geschäftsbeziehung
getreten
wird,
die
in
Ausübung
einer
gewerblichen
oder
selbstständigen
beruflichen
Tätigkeit
handeln.
Kunde
im
Sinne
dieser
Geschäftsbedingungen
sind
sowohl
Verbraucher
als
auch
Unternehmer.
(3)
Abweichende,
entgegenstehende
oder
ergänzende
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
werden,
selbst
bei
Kenntnis,
nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt
2. Vertragsschluss und Lieferung
(1)
Unsere
Angebote
sind
freibleibend.
Technische
Änderungen
sowie
Änderungen
in
Form,
Farbe
und/oder
Gewicht
bleiben
im
Rahmen
des
Zumutbaren
vorbehalten.
Für
Natursteine,
wie
z.
B.
Granit,
Marmor,
Kalkstein,
etc.
gilt
Folgendes:
Muster,
Farben,
Materialbeschaffenheit,
Bemusterungen,
etc.
sind
unverbindlich
und
zeigen
nur
das
allgemeine
Aussehen
des
Steines.
Handmuster
können
niemals
alle
Eigenschaften
und
Unterschiede
in
Farbe,
Zeichnung,
Struktur
und
Gefüge
des
Natursteins
in
sich
wiedergeben.
Für
die
bei
Natursteinen
vorkommenden
natürlichen
Farbunterschiede,
Trübungen,
Änderungen,
natürliche
Poren,
offene
Stellen,
Einspringungen,
Risse,
Quarzadern,
etc.
können
wir
keine
Haftung
übernehmen,
wie
sie
auch
keineswegs
eine
Wertminderung
des
Natursteins
bedeuten.
Außerdem
wird
keine
Haftung
für
die
Frostbeständigkeit
von
Natursteinen übernommen. Bei Natursteinen sind sachgemäße Kittungen zulässig und stellen keinen Mangel dar.
(2)
Mit
der
Bestellung
einer
Ware
erklärt
der
Kunde
verbindlich,
die
bestellte
Ware
erwerben
zu
wollen.
Wir
sind
berechtigt,
das
in
der
Bestellung
liegende
Vertragsangebot
innerhalb
von
2
Wochen
nach
Eingang
bei
uns
anzunehmen.
Die
Annahme
kann
entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3)
Bestellt
der
Verbraucher
die
Ware
auf
elektronischem
Wege,
werden
wir
den
Zugang
der
Bestellung
unverzüglich
bestätigen.
Die
Zugangsbestätigung
stellt
noch
keine
verbindliche
Annahme
der
Bestellung
dar.
Die
Zugangsbestätigung
kann
mit
der
Annahmeerklärung
verbunden
werden.
In
diesem
Fall
wird
der
Vertragstext
von
uns
gespeichert
und
dem
Kunden
auf
Verlangen nebst den vorliegenden AGB per Email zugesandt.
(4)
Der
Vertragsschluss
erfolgt
unter
dem
Vorbehalt
der
richtigen
und
rechtzeitigen
Selbstbelieferung
durch
unsere
Zulieferer.
Dies
gilt
nur
für
den
Fall,
dass
die
Nichtlieferung
nicht
von
uns
zu
vertreten
ist
insbesondere
bei
Abschluss
eines
kongruenten
Deckungsgeschäftes
mit
unserem
Zulieferer.
Der
Kunde
wird
über
die
Nichtverfügbarkeit
der
Leistung
unverzüglich
informiert.
Eine etwaig bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(5)
Unsere
Lieferungen
erfolgen
unfrei
auf
Rechnung
und
Gefahr
des
Kunden
ohne
unsere
Haftung
für
Bruch,
Diebstahl
und
dergleichen.
3. Preisstellung, Zahlung
(1)
Die
Preise
verstehen
sich
in
Euro
ohne
Umsatzsteuer.
Die
Umsatzsteuer
wird
zum
jeweils
gültigen
Satz
entsprechend
den
jeweils
geltenden
steuerrechtlichen
Vorschriften
gesondert
in
Rechnung
gestellt.
Die
Preise
gelten
ab
Werk
oder
Lager
ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten.
(2)
Der
Kunde
verpflichtet
sich,
nach
Erhalt
der
Ware
innerhalb
von
30
Tagen
den
Kaufpreis
zu
zahlen.
Nach
Ablauf
dieser
Frist
kommt
der
Kunde
in
Zahlungsverzug.
Der
Verbraucher
hat
während
des
Verzugs
die
Geldschuld
in
Höhe
von
5
%
über
dem
Basiszinssatz
zu
verzinsen.
Der
Unternehmer
hat
während
des
Verzugs
die
Geldschuld
in
Höhe
von
8
%-Punkten
über
dem
Basiszinssatz
zu
verzinsen.
Gegenüber
dem
Unternehmer
behalten
wir
uns
vor,
einen
höheren
Verzugsschaden
nachzuweisen
und geltend zu machen.
(3)
Vor
Zahlung
fälliger
Rechnungsbeträge
sind
wir
zu
keiner
weiteren
Lieferung
verpflichtet.
Befindet
sich
der
Käufer
mit
einer
fälligen
Zahlung
in
Verzug,
so
können
wir
für
sämtliche
noch
ausstehende
Lieferungen
aus
allen
Abschlüssen
Barzahlung
oder
Sicherheitsleistung
für
die
Lieferung
der
Ware
verlangen.
Werden
uns
nach
Vertragsschluss
Umstände
bekannt,
die
Zweifel
an
der
Kreditwürdigkeit
des
Bestellers
rechtfertigen,
sind
wir
berechtigt,
vom
Vertrag
zurückzutreten,
Vorauszahlung
zu
verlangen
oder
unsere
Lieferung
von
einer
Sicherheitsleistung
abhängig
zu
machen.
Bei
Zahlungsverzug
des
Kunden
werden
unsere
sämtlichen
gegen
ihn
bestehenden
Forderungen
sofort
in
bar
zur
Zahlung
fällig,
ungeachtet
eingeräumter
Zahlungsziele.
Der
Kunde
darf
die
in
unserem
Eigentum
oder
Miteigentum
stehenden
Waren
nicht
mehr
veräußern.
Die
Ermächtigung
zum
Einzug
an uns abgetretener Forderungen erlischt.
4. Preisänderungen
Die
genannten
Preise
sind
unsere
derzeitigen
Verkaufspreise
und
basieren
auf
den
zurzeit
gültigen
Materialpreisen
und
Löhnen.
Liegen
zwischen
Vertragsschluss
und
Auslieferung
mehr
als
4
Monate,
ohne
dass
wir
eine
Lieferverzögerung
zu
vertreten
haben,
kann
der
Preis
unter
Berücksichtigung
eingetretener
Material-,
Lohn-
und
sonstiger
Nebenkosten
angemessen
erhöht werden. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40 %, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der
Kunde
hat
ein
Recht
zur
Aufrechnung
nur,
wenn
seine
Gegenansprüche
rechtskräftig
festgestellt
wurden
oder
durch
uns
anerkannt
wurden.
Der
Kunde
kann
ein
Zurückbehaltungsrecht
nur
ausüben,
wenn
sein
Gegenanspruch
auf
demselben
Vertragsverhältnis beruht.
6. Gefahrübergang
Ist
der
Käufer
Unternehmer,
geht
die
Gefahr
des
zufälligen
Untergangs
und
der
zufälligen
Verschlechterung
der
Ware
mit
der
Übergabe,
beim
Versendungskauf
mit
der
Auslieferung
der
Sache
an
den
Spediteur,
den
Frachtführer
oder
die
sonst
zur
Ausführung
der
Versendung
bestimmten
Person
oder
Anstalt
auf
den
Käufer
über.
Der
Übergabe
steht
es
gleich,
wenn
der
Käufer im Verzug der Annahme ist.
7. Lieferzeit und -verzug
(1)
Lieferzeiten
sind
nur
verbindlich,
wenn
sie
von
uns
schriftlich
zugesagt
worden
sind.
Die
Einhaltung
der
Lieferzeit
setzt
voraus,
dass
der
Auftrag
vollständig
geklärt
ist,
alle
Genehmigungen
erteilt
sowie
sämtliche
vom
Besteller
beizubringende
Unterlagen,
Zahlungen
und
Sicherheiten
termingemäß
bei
uns
eingegangen
sind.
Die
Lieferzeit
verlängert
sich
angemessen,
sofern
die
vorstehenden
Voraussetzungen
nicht
alle
rechtzeitig
erfüllt
sind.
Die
Lieferzeit
ist
eingehalten,
wenn
die
Sendung
innerhalb
der
vereinbarten
Frist
versandbereit
und
eine
entsprechende
Mitteilung
an
den
Besteller
abgesandt
ist.
Sind
wir
an
der
rechtzeitigen
Durchführung
unserer
Lieferungen
und
Leistungen
durch
Mobilmachung,
Krieg,
Aufruhr,
Streik,
Aussperrung,
Betriebsstörungen,
Feuer,
Naturkatastrophen,
Transportbehinderungen,
Änderung
der
gesetzlichen
Bestimmungen,
behördliche
Maßnahmen
oder
Verordnungen
oder
den
Eintritt
sonstiger
unvorhergesehener
Ereignisse,
die
außerhalb
unseres
Willens
liegen,
gehindert,
so
verlängert
sich
die
Lieferzeit
angemessen.
Der
Kunde
kann
eine
Vertragsstrafe
nur
dann
verlangen,
wenn
diese
gesondert
vereinbart
wurde.
Ansprüche
für
Schäden,
die
der
Kunde
auch
aus
einer
verspäteten
Lieferung
erleidet,
insbesondere
auch
solche
aus
schuldhafter
Vertragsverletzung,
fahrlässig
begangener
unerlaubter
Handlung
und
für
Folgeschäden,
sind
grundsätzlich
ausgeschlossen.
Dies
gilt
nicht,
soweit
in
Fällen
des
Vorsatzes
oder
der
groben
Fahrlässigkeit,
bei
Zusicherungen
oder
bei
Verletzung
wesentlicher
Vertragspflichten
durch
einfache
Fahrlässigkeit
und
bei
Personen- oder Körperschäden für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
8. Gewährleistung
(1)
Ist
der
Käufer
Unternehmer,
leisten
wir
für
Mängel
der
Ware
zunächst
nach
unserer
Wahl
Gewähr
durch
Nachbesserung
oder
Ersatzlieferung.
Ist
der
Käufer
Verbraucher,
so
hat
er
zunächst
die
Wahl,
ob
die
Nacherfüllung
durch
Nachbesserung
oder
Ersatzlieferung
erfolgen
soll.
Wir
sind
jedoch
berechtigt,
dieArt
der
gewählten
Nacherfüllung
zu
verweigern,
wenn
sie
nur
mit
unverhältnismäßigen
Kosten
möglich
ist
und
die
andere
Art
der
Nacherfüllung
ohne
erhebliche
Nachteile
für
den
Verbraucher
bleibt.
(2)
Schlägt
die
Nacherfüllung
fehl,
kann
der
Kunde
grundsätzlich
nach
seiner
Wahl
Herabsetzung
der
Vergütung
(Minderung)
oder
Rückgängigmachung
des
Vertrages
(Rücktritt)
verlangen.
Bei
einer
nur
geringfügigenVertragswidrigkeit,
insbesondere
bei
nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(3)
Unternehmer
müssen
uns
offensichtliche
Mängel
innerhalb
einer
Frist
von
zwei
Wochen
ab
Empfang
der
Ware
schriftlich
anzeigen;
anderenfalls
ist
die
Geltendmachung
des
Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen.
Zur
Fristwahrung
genügt
die
rechtzeitige
Absendung.
Den
Unternehmer
trifft
die
volle
Beweislast
für
sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere
für
den
Mangel
selbst,
für
den
Zeitpunkt
der
Feststellung
des
Mangels
und
für
die
Rechtzeitigkeit
der
Mängelrüge.
Die
Prüfung
der
von
uns
gelieferten
Ware
hat
in
jedem
Fall
vor
dem
Verlegen
stattzufinden.
Offensichtliche
Mängel
können
bei
bereits
verlegtem
Material
von
uns
nicht
anerkannt
werden.
Verlegt
der
Kunde
von
uns
geliefertes
Material
trotz
erkennbarer
Mängel,
entfällt
jegliche Gewährleistung.
(4)
Wählt
der
Kunde
wegen
eines
Rechts-
oder
Sachmangels
nach
gescheiterter
Nacherfüllung
den
Rücktritt
vom
Vertrag,
steht
dem
Unternehmer
kein
Schadensersatzanspruch
wegen
des
Mangels
zu.
Will
der
Kunde
nach
gescheiterter
Nacherfüllung
Schadensersatz,
verbleibt
die
Ware
beim
Kunden,
wenn
ihm
dies
zumutbar
ist.
Der
Schadensersatz
beschränkt
sich
auf
die
Differenz
zwischen
Kaufpreis
und
Wert
der
mangelhaften
Sache.
Dies
gilt
nicht,
wenn
wir
die
Vertragsverletzung
arglistig
verursacht haben.
(5) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
9. Haftungsbeschränkungen
(1)
Bei
leicht
fahrlässigen
Pflichtverletzungen
beschränkt
sich
unsere
Haftung
auf
den
nach
der
Art
der
Ware
vorhersehbaren,
vertragstypischen,
unmittelbaren
Durchschnittsschaden.
Dies
gilt
auch
bei
leicht
fahrlässigen
Pflichtverletzungen
unserer
gesetzlichen
Vertreter
oder
Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber
Unternehmern
haften
wir
bei
leicht
fahrlässiger
Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
(2)
Die
vorstehenden
Haftungsbeschränkungen
betreffen
nicht
Ansprüche
des
Kunden
aus
Produkthaftung.
Weiter
gelten
die
Haftungsbeschränkungen
nicht
bei
uns
zurechenbaren
Körper-
und
Gesundheitsschäden
oder
bei
Verlust
des
Lebens
des
Kunden.
(3)
Schadensersatzansprüche
des
Unternehmers
verjähren
nach
1
Jahr
ab
Ablieferung
der
Ware.
Dies
gilt
nicht,
wenn
uns
Arglist vorwerfbar ist.
10. Eigentumsvorbehalt
(1)
Bei
Verträgen
mit
Verbrauchern
behalten
wir
uns
das
Eigentum
an
der
Ware
bis
zur
vollständigen
Zahlung
des
Kaufpreises
vor.
Bei
Verträgen
mit
Unternehmern
behalten
wir
uns
das
Eigentum
an
der
Ware
bis
zur
vollständigen
Begleichung
aller
Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
(3)
Der
Kunde
ist
verpflichtet,
uns
einen
Zugriff
Dritter
auf
die
Ware,
etwa
im
Fall
einer
Pfändung,
sowie
etwaige
Beschädigungen
oder
die
Vernichtung
der
Ware
unverzüglich
mitzuteilen.
Einen
Besitzwechsel
der
Ware
sowie
den
eigenen
Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
(4)
Wir
sind
berechtigt,
bei
vertragswidrigem
Verhalten
des
Kunden,
insbesondere
bei
Zahlungsverzug
oder
bei
Verletzung
einer Pflicht nach Ziffer (2) und (3) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
(5)
Der
Unternehmer
ist
berechtigt,
die
Ware
im
ordentlichen
Geschäftsgang
weiter
zu
veräußern.
Die
Beund
Verarbeitung
der
Ware
durch
den
Unternehmer
erfolgt
stets
im
Namen
und
im
Auftrag
von
uns,
ohne
dass
der
Käufer
hieraus
eine
Forderung
gegen
uns
erlangt.
Veräußert
der
Käufer
unsere
Ware
oder
baut
er
sie
in
ein
Grundstück
ein,
so
tritt
er
uns
bereits
jetzt
alle
Forderungen
in
Höhe
des
Rechnungsbetrages
ab,
die
ihm
durch
die
Weiterveräußerung
oder
den
Einbau
gegen
einen
Dritten
erwachsen.
Wir
nehmen
die
Abtretung
an.
Nach
der
Abtretung
ist
der
Unternehmer
zur
Einziehung
der
Forderung
ermächtigt.
Wir
behalten
uns
vor,
die
Forderung
selbst
einzuziehen,
sobald
der
Unternehmer
seinen
Zahlungsverpflichtungen
nicht
ordnungsgemäß
nachkommt
und
in
Zahlungsverzug
gerät.
Der
Unternehmer
ist
verpflichtet,
auf
unser
Verlangen
die
Abtretung
dem Dritten bekannt zu geben und uns den Nachweis hierüber zu erbringen.
(6)
Der
Käufer
ist
ferner
verpflichtet,
auf
unser
Verlangen
alle
Auskünfte
und
Unterlagen
zur
Wahrung
unserer
Rechte
zur
Verfügung
zu
stellen.
Insbesondere
hat
er
die
Namen
und
die
Anschriften
der
Schuldner
abgetretener
Forderungen
uns
mitzuteilen
und
dem
Schuldner
die
Abtretung
anzuzeigen.
Der
Eigentumsvorbehalt
gemäß
vorstehenden
Bestimmungen
bleibt
auch
bestehen,
wenn
unsere
Forderung
in
eine
laufende
Rechnung
aufgenommen
wird
und
der
Saldo
gezogen
und
anerkannt
ist.
11. Werk- und Werklieferungsverträge
Für
Werk-
und
Werklieferungsverträge
mit
Unternehmern,
bei
denen
es
sich
um
Leistungen
an
Bauwerken
handelt,
gelten
die
Bestimmungen der VOB / Teil B, jeweils in der neuesten Fassung, ergänzend zu diesen Bedingungen vereinbart.
12. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufsrechts finden keine Anwendung.
(2)
Ist
der
Kunde
Kaufmann,
juristische
Person
des
öffentlichen
Rechts
oder
des
öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens,
ist
ausschließlich
der
Gerichtsstand
für
alle
Streitigkeiten
aus
diesem
Vertrag
unser
Geschäftssitz.
Dasselbe
gilt,
wenn
der
Kunde
keinen
allgemeinen
Gerichtsstand
in
Deutschland
hat
oder
sein
Wohnsitz
oder
gewöhnlicher
Aufenthalt
im
Zeitpunkt
der
Klageerhebung nicht bekannt sind.
(3)
Sollten
einzelne
Bestimmungen
des
Vertrages
mit
dem
Kunden
einschließlich
dieser
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
ganz
oder
teilweise
unwirksam
sein
oder
werden,
so
wird
hierdurch
die
Gültigkeit
der
übrigen
Bestimmungen
nicht
berührt.
Die
ganz
oder
teilweise
unwirksame
Regelung
soll
durch
eine
Regelung
ersetzt
werden,
deren
wirtschaftlicher
Erfolg
den
der
unwirksamen möglichst nahe kommt.
- Stand Februar 2017 -